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Historische Dokumente und Autographen

Georg Joseph Landtwing - Stadthalter und Stadtschreiber von Zug

Referenz: georg-joseph-landtwing-stadthalter-und-stadtschreiber-von-zug
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Rückbürgschaft, aus dem Jahre 1765, der Gemeinde Walchwil (Zug), für den Priester Oswald Hürle, veranlasst durch den Untervogt Michael Hürle. Schönes Dokument mit Trockensiegel und Unterschrift des Stadtschreibers Georg Joseph Landtwing. Sprachlich interessantes Dokument.

Die Landtwings sind eines der ältesten Geschlechter der Stadt Zug. Johann Georg Landtwing (*1732 - †1817) lernte den Beruf des Goldschmieds. Später wurde er Hauptmann in französischen Militärdiensten und Ritter des Ludwigsordens. Darnach arbeitete er als Stadtschreiber und im Jahr 1790 als Statthalter in Zug.

Transkription:

«Ruckh-Bürgschafft

geben

R(everendi) D(omini) Ostwald Hürles Freündt zu Walchweyllen

der Gemeindt daselbsten für und wegen M(einen) g(eehrten) H(erren) geleisteter Bürgschafft des Patrimonii, geben den 2ten Mertz a(nn)o 1765.

Taxa 2 G. 10 S. solut(a)

Zu wüßen, kund und offenbahr seye hiermit, daß auff heuth zu Ende gesetzten Tag vor M(einen)g(eehrten) H(erren) gesamtem Rath in aller Underthänigkeit erschinen Undervogt Michael Hürle namens einer gantzen Gemeind alda, gezimmend bittend, M(eine) g(eehrten) H(erren) möchten geruhen, ihrem angehörigen R(everendo) D(omino) Johann Ostwald Hürle welcher nechstens willens mit der Gnad Gottes die erste große Weichung oder das Subdiaconat zu empfangen, das hierzu erforderliche Patrimonium oberkeitlich zu ertheillen, wie vormahlen anderen auch begünstiget worden, mit dem Hinzufügen, daß eine gantze Gemeinde hierfür ihre Gemeindtwerckhe verpfänden und hochermelt(en) M(einen) g(eehrten) H(erren) verbürgschafften wollen dergestalten, daß (im Fahl wider Verhoffen) der gemelte junge Geistliche über kurtz oder lange Zeith durch Kranckheit, Unvermögen, oder was immer für Unglückh und Zufähle außer Stand gestellet werde, sich anstendig und priesterlich erhalten zu können, gedachte Gemeindt Wälchweyll ihne aus dem Gemeinen nach Gebühr und standtsmessig in Speis, Tranckh und Kleidung verpflegen, und ohne Widerred erhalten wolle. Darfür verruckhbürgen hiermit sich der Gemeindt Walchweyll für disere Bürgschafft alle und jede des gemelten jungen Geistlichen vätterlich- und mütterliche Freündt- und Verwandten mit Einschluß des dritten Grads dergestalten, und stellen, die Gemeindt sicher also, daß (im Fahl dieser Geistliche wegen Kranckheit, Unvermögen, oder anderem der Gemeindt auffgebürdet werden wolte oder sollte) alle und jede vätterlich- und mütterliche obbeschribene Verwandte, sich insgesammt und besondere (und zwar erstlich die vätterlich, dann die auch mütterlicher Seithen im Fahl die Freündt von dem Vatter nit genugsamm oder im Stand wären) verbünden und pflichtig machen, den villgemelten jungen Geistlichen H(er)rn Hürle stand und gebührmeßig in Speis, Tranck, Kleidung und all anderen Nothwendigkeiten zu verpflegen, und ohne einige der Gemeindt Entgeltungs oder Beschwerde zu versorgen; alles in Form, wie andern dergleichen Patrimonial Verbürgschafften gegeben, und darfür <verrü>ckhbürgschafftet worden ist etc. etc.

Urkundtlich deßen <gege>nwertige Bürg- und Rückhbürgschaffts-Schein durch die <... verfer>tiget, und mit der Cantz(l)ey-Signatur verwahrt geben <...> a(nn)o 1765.

Georg Josepf Landtwing

Stattschr(ei)b(e)r Zug (manu propria)»

 

Grösse und Beschaffenheit des Dokuments: 36x22 cm, Papier.